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Schadenersatzrecht

Schadenersatz gebührt dann, wenn Sie einen Schaden am Körper (Körperverletzung) oder am Vermögen erlitten haben, den jemand anderer durch ein rechtswidriges Tun verschuldet hat. Das widerrechtliche Handeln oder Unterlassen des Dritten muss ursächlich für Ihren Schaden sein.

Es wird unterschieden zwischen Schadenersatz aufgrund einer deliktischen oder einer vertraglichen Haftung. Eine deliktische Haftung liegt etwa bei einem Autounfall oder einem Schiunfall vor, wenn Sie durch eine Gesetzesübertretung (Missachtung der Straßenverkehrsordnung) oder aufgrund der mangelnden Sorgfalt eines anderen verletzt wurden. Der Unfallgegner hat zum Beispiel das Vorrangzeichen missachtet und ist in die Kreuzung eingefahren, ohne den bevorrangten Querverkehr zu beachten.


Eine vertragliche Haftung liegt vor, wenn zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger eine Vertragsbeziehung besteht, beispielsweise zwischen dem Schiliftbetreiber und Pistenhalter einerseits und dem geschädigten Schifahrer andererseits, der vor einer ungesicherten Schneekanone zu Sturz gekommen ist und dadurch Verletzungen erlitten hat. Ebenso liegt eine vertragliche Haftung vor, wenn Sie das Ablagern von Erdaushub gestattet haben, nicht aber das Ablagern von Müll. Die Kosten für die Entfernung wollen Sie natürlich nicht tragen und den erlittenen Schaden etwa durch verunreinigtes Erdreich wollen Sie ebenfalls ersetzt erhalten. Auch eine ärztliche Fehlbehandlung (zB Operation wurde nicht lege artis durchgeführt und es mussten Folgeoperationen vorgenommen werden) kann eine Schadenersatzforderung begründen.


Hat das Schadensereignis eine Körperverletzung zur Folge, gebührt nicht nur Schmerzengeld, sondern auch der Ersatz aller weiteren Unkosten, die der Geschädigte aufgrund des Unfalls ursächlich zu tragen hat. So fallen Pflege- und Haushaltskosten darunter, aber auch der Ersatz für die durch den Unfall beschädigte Kleidung und die Aufwendungen für Heilkosten (Apothekenrechnungen, Therapiekosten etc). Ebenso kann unter Umständen auch der Verdienstentgang geltend gemacht werden. Wenn der Geschädigte als Selbständiger tätig ist und während der Zeit der Rehabilitation oder womöglich gar nicht mehr seinen Beruf nicht ausüben kann, steht ihm dazu vom verantwortlichen Unfallgegner Ersatz zu. Wie werden diese Beträge berechnet? Im Gerichtsverfahren aber auch bei der außergerichtlichen Geltendmachung wird dies üblicherweise durch Sachverständige berechnet. Medizinische Sachverständige stellen das Ausmaß der Schmerzen fest, wobei es sich um sogenannte komprimierte Schmerzperioden handelt. Ein Tag komprimierte Schmerzen bedeutet 24 Stunden Schmerzen, die sich tatsächlich über mehrere Wochen aber immer nur für wenige Stunden pro Tag hingezogen haben. Der Sachverständige unterscheidet zwischen starken, mittleren und leichten Schmerzen. Er kann auch das Ausmaß der notwendigen Pflege- und Haushaltsleistungen feststellen, die der Geschädigte in Anspruch nehmen musste, weil er etwa nicht selbst duschen oder kochen konnte.


Wenn ein Anspruch nicht außergerichtlich bereinigt werden kann, muss das Gericht zu Hilfe genommen werden. Je nach Höhe des Anspruchs ist das Bezirksgericht oder das Landesgericht zuständig.
Was ist die Mitverschuldensquote? Ist der Unfallgegner nur zum Teil am Unfall schuld, muss er auch nur zu diesem Teil die Folgen des Unfalls tragen. Wenn der Geschädigte den Unfall etwa durch Unachtsamkeit oder durch Missachtung einer Pistenregel mitverschuldet hat, entscheidet im Prozess das Gericht über die Verschuldensquote der Unfallbeteiligten. Wenn beide das gleiche Verschulden trifft, beträgt die Verschuldensquote 1:1. Bei ungleichem Verschulden gewichtet das Gericht die jeweiligen Sorgfaltsverstöße und es kommt zu Verschuldensteilungen beispielsweise im Ausmaß 2:1 oder 3:1.

 

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