Im Raumplanungs- und Baurecht sind Gemeinden und Gemeindebürger im Zuge von Widmungs- oder Bauverfahren ebenso regelmäßig mit der Beurteilung von Naturgefahrenex-positionen beschäftigt, wie Lawinenkommissionen oder Verantwortliche von Seilbahnunter-nehmen in ihrer täglichen Einschätzung, ob Straßen oder Skigebiete sicher genutzt werden können.
Darüber hinaus birgt dieses Thema auch eine Reihe von schadenersatzrechtlichen Implikationen: Nach dem Gesetz kann der Halter eines Weges oder eines Baumes – unter bestimmten weiteren Voraussetzungen – haften, wenn eine Person durch einen Mangel am Weg oder durch einen umstürzenden Baum zu Schaden kommt. Darüber hinaus verlangt die Rechtsordnung auch ganz allgemein von jedermann, immer dann adäquate Sicherungsmaß-nahmen zu setzen, wenn durch die Eröffnung eines Verkehrs Personen verletzt werden können (sog. Verkehrssicherungspflicht).
Die Anwält*innen der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Andreas König - Dr. Andreas Ermacora - Dr. Christian Klotz & Partner stehen Ihnen sowohl in der präventiven Rechtsberatung zum Naturgefahrenmanagement aus rechtlicher Sicht, wie auch bei Durchsetzung oder bei der Abwehr von allfälligen Schadenansprüchen gerne zur Seite.
Der Zusammenhang zwischen Schäden durch Naturgefahren und haftungsrechtlichen Fragestellungen wird auch in einer aktuellen Veröffentlichung unserer Kanzlei unter dem Titel „Bergsport und Haftung im Angesicht des Klimawandels", veröffentlicht in der vom Manz Verlag herausgegebenen Zeitschrift für Verkehrsrecht, ZVR Sonderheft zum Verkehrsrechtstag, ZVR 01a/2024 S. 74 ff, untersucht.