Für die Disposition über Allgemeinflächen stehen mehrere Möglichkeiten zur Verfügung. Grundvoraussetzung ist aber stets, dass es sich um verfügbare Allgemeinflächen handelt, also solche, die nicht zwingend als Allgemeinflächen ausgewiesen werden und zur Verfügung stehen müssen.
Im Verhältnis von Miteigentümer*innen untereinander werden in der Praxis entweder Änderungsparifizierungen vorgenommen oder Benutzungsvereinbarungen geschlossen. In der jüngeren Rechtsprechung wurde aber auch die Möglichkeit der Begrünung einer Dienstbarkeit für zulässig erachtet. Im zugrunde liegenden Anlassfall jedoch nur als Personalservitut. Das bedeutet, dass das Dienstbarkeitsrecht zu Gunsten einer bestimmten Person eingeräumt werden kann, nicht aber zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers einer bestimmten Wohnungseigentumseinheit bzw. wenn ja, dann nur mit einer zeitlichen Begrenzung des Rechtes. Die Verbücherung eines derartigen Dienstbarkeitsrechtes im Wohnungseigentum erweist sich als speziell. Wie bei Benützungsvereinbarungen oder Änderungsparifizierungen ist die Zustimmung aller Eigentümer*innen erforderlich.
Letztlich hängt die Entscheidung, welche Variante man anstrebt, von vielen Faktoren ab. Auch kostentechnisch gibt es Unterschiede je nach Variante. Unsere Spezialist*innen der Kanzlei König Ermacora Klotz und Partner beraten Sie in diesem Zusammenhang gerne.