Anfrage

Befreiung von der Grundbuch-Eintragungsgebühr bei dringendem Wohnbedürfnis

Beim Erwerb einer Liegenschaft kann es je nach Art des Erwerbs zu einer ganzen Reihe von Nebenkosten kommen, welche nicht selten mehr als 10% des Kaufpreises betragen. Um den Kauf bzw. die Errichtung einer Wohnimmobilie finanziell attraktiver zu gestalten, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, unter bestimmten Voraussetzungen von der Grundbuchsgebühr für die Eintragung des Eigentums und des Pfandrechts befreit zu werden.

Die Eintragungsgebühr bei Eigentumserwerb beträgt grundsätzlich 1,1 % des Kaufpreises, für die Eintragung eines Pfandrechts 1,2% dessen Werts. Die Gebührenbefreiung gilt bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 500.000. Für den Teil, der über € 500.000 hinausgeht, ist die Gebühr zu entrichten. Wenn die Bemessungsgrundlage mehr als 2 Millionen Euro beträgt, besteht keine Gebührenbefreiung. Wird die Gebührenbefreiung sohin „zur Gänze" ausgenutzt (durch Erwerb und Pfandrecht), können bis zu € 11.500 gespart werden.

Primäres Kriterium für die Gebührenbefreiung ist, dass der Erwerb der Liegenschaft bzw. die Errichtung der Wohnstätte dem dringenden Wohnbedürfnis des einzutragenden Eigentümers dient bzw. muss der pfandrechtlich gesicherte Betrag zu mehr als 90 % zum Erwerb dieser Liegenschaft bzw. zur Errichtung oder Sanierung der Wohnstätte auf der erworbenen Liegenschaft dienen. Das Wohnbedürfnis gilt als dringend, wenn die neue Wohnstätte durch den neuen Eigentümer als Wohnung verwendet werden soll und die bisherige Wohnstätte dafür aufgegeben wird, wobei beide dieser Kriterien beim Grundbuchgericht nachzuweisen sind. Wurde die neue Wohnstätte bereits bezogen, ist der Nachweis gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag vorzulegen, andernfalls binnen drei Monaten ab Übergabe bzw. Fertigstellung der Wohnstätte, spätestens jedoch binnen fünf Jahren ab der grundbücherlichen Eintragung. Wird der Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig erbracht, wird die Gebühr nachträglich vorgeschrieben und ist zu bezahlen.

Die Befreiung ist auf Kaufverträge bzw. Pfandbestellungsverträge anwendbar, die nach dem 31. März 2024 abgeschlossen wurden, sofern der Antrag auf Eintragung beim Grundbuch zwischen dem 01. Juli 2024 und dem 01. Juli 2026 einlangt. Eine bereits vorher eingebrachte Vormerkung der Eintragung spielt für die Gebührenbefreiung keine Rolle. Darüber hinaus ist der Erwerb des Eigentums nur bei entgeltlichen Verträgen, etwa durch Kauf oder Tausch, begünstigt. Beim Erwerb im Erbschaftswege oder durch Schenkung ist die Befreiung nicht anwendbar.

Allerdings kann die Gebührenbefreiung nachträglich wegfallen, wenn das dringende Wohnbedürfnis innerhalb einer Frist von fünf Jahren wegfällt, beispielsweise weil das Eigentumsrecht an der Wohnstätte aufgegeben wurde.

Empfehlung:

Die Gebührenbefreiung muss bei der Eintragung im Grundbuch beantragt und die Nachweise des dringenden Wohnbedürfnisses auf geeignete Weise binnen der gesetzlichen Frist beim Grundbuchgericht eingereicht werden. Die Möglichkeit der Gebührenbefreiung sollte bereits bei der Erstellung des Kaufvertrags bzw. des Pfandbestellungsvertrags besprochen und möglichst in den Vertrag eingearbeitet werden, sodass sie bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen in Anspruch genommen werden kann.

Es empfiehlt sich jedenfalls, für die Errichtung des Kaufvertrags bzw. Pfandbestellungsvertrags anwaltlichen Rat einzuholen. So kann gewährleistet werden, dass die Gebührenbefreiung beantragt wird und sämtliche Fristen wahrgenommen werden. Zudem unterstützt Sie Ihr Rechtsanwalt / Ihre Rechtsanwältin auch bei der inhaltlichen Ausgestaltung sowie der treuhändigen und grundbücherlichen Abwicklung Ihres Immobilienerwerbs.

Die Anwält*innen der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Andreas König - Dr. Andreas Ermacora - Dr. Christian Klotz & Partner stehen Ihnen mit ihrer langjährigen Expertise sehr gerne bei der Erstellung und Prüfung von Kaufverträgen bzw. Pfandbestellungsverträgen zur Seite.

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