Gesetzliches Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer
Geschäftsführer einer GmbH unterliegen während ihrer Amtszeit einem gesetzlichen Wettbe-werbsverbot gemäß § 24 Abs 1 GmbHG. Das bedeutet:
- Sie dürfen ohne Zustimmung der Gesellschaft keine Geschäfte im Geschäftszweig der GmbH auf eigene oder fremde Rechnung abschließen.
- Es ist ihnen untersagt, sich als persönlich haftende Gesellschafter an konkurrierenden Gesellschaften zu beteiligen oder dort eine Position als Geschäftsführer, Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied zu übernehmen.
Diese Regelung schützt die Gesellschaft vor Interessenkonflikten und unzulässiger Konkurrenz durch ihre eigenen Geschäftsführer.
Wettbewerbsverbot für GmbH-Gesellschafter
Für GmbH-Gesellschafter besteht grundsätzlich kein gesetzliches Wettbewerbsverbot. Aus der allgemeinen gesellschaftlichen Treuepflicht kann allerdings in besonderen Sachverhaltskonstellationen sehr wohl ein Wettbewerbsverbot abgeleitet werden, insbesondere bei unternehmerisch tätigen Mehrheitsgesellschaftern, sowie bei konzernverbundenen Unternehmen Darüber hinaus können sich Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag (oder einer Zusatzvereinbarung) dazu verpflichten, sich keiner Konkurrenzsituation auszusetzen. Dabei gilt:
- Wettbewerbsverbote für Gesellschafter können vertraglich vereinbart werden, müssen aber kartellrechtliche und sittenwidrigkeitsrechtliche Grenzen einhalten.
- Auch nachvertragliche Konkurrenzklauseln sind möglich, jedoch nur in begrenztem Umfang.
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote unterliegen strengen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere der Sittenwidrigkeitskontrolle nach § 879 ABGB. Zu beachten sind folgende Grundsätze:
- Ein räumlich und inhaltlich weitgehendes Wettbewerbsverbot kann gemäß der Rechtsprechung des OGH maximal für ca. zwei Jahre wirksam vereinbart werden.
- Eine über diese Frist hinausgehende Bindung ist teilnichtig und somit nicht voll durchsetzbar.
Gesellschafter als Arbeitnehmer – Besondere Regelungen:
Gesellschafter, die gleichzeitig Arbeitnehmer sind, unterliegen zusätzlich den Bestimmungen des § 36 AngG. Eine Konkurrenzklausel nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist nur wirksam, wenn:
- der Arbeitnehmer volljährig ist,
- sich die Beschränkung auf den Geschäftszweig des Arbeitgebers bezieht,
- die Dauer ein Jahr nicht überschreitet und
- die Klausel das berufliche Fortkommen nicht unbillig erschwert.
Fazit:
Die Zulässigkeit von Wettbewerbsverboten hängt maßgeblich von der Rolle der betroffenen Person ab:
- Geschäftsführer unterliegen einem gesetzlichen Wettbewerbsverbot während ihrer Tätigkeit.
- GmbH-Gesellschafter können vertraglich an ein Wettbewerbsverbot gebunden werden.
- Arbeitnehmer unterliegen den strengeren Vorgaben des § 36 AngG.
- Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind auf 1–2 Jahre begrenzt.
Sowohl bei der allgemeinen Sittenwidrigkeitsprüfung des § 879 ABGB als auch mit ähnlichen Wertungen bei §§ 36 f AngG entscheidet eine auf die Umstände des Einzelfalls abgestellte Interessenabwägung.
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