Diese Frage war im konkreten Ausgangsfall – und ist auch für viele künftige Sachverhalte – von größter Bedeutung, weil von der Beantwortung dieser Frage abhängt, ob pflichtteilsberechtigte Kinder und/oder Ehegatten, im Falle des Ablebens des Stifters nach Ablauf von zwei Jahren nach der/den Vermögensübertragung/en an die Stiftung, die pflichtteilsrechtliche Hinzurechnung dieser an die Stiftung übertragenen Vermögenswerte verlangen können oder nicht – ob also das der Stiftung gewidmete Vermögen für die Berechnung von Pflichtteilen relevant oder für die Pflichtteilsberechtigten für immer verloren ist.
Erfreulicherweise hat der OGH die Rechtsansicht unserer Kanzlei und der von ihr vertretenen klagenden Partei bestätigt und erstmals ausdrücklich festgehalten, dass ein umfassender Änderungsvorbehalt in der Stiftungserklärung die Erbringung des Vermögensopfers zur Gänze verhindert. Nach ausführlicher Auseinandersetzung mit den Gesetzesmaterialien, der Literatur und den im konkreten Verfahren vorgetragenen Argumenten hat sich das Höchstgericht schließlich der Rechtsansicht unserer Kanzlei angeschlossen, wonach das Vermögensopfer im vorliegenden Fall erst mit dem Tod des Stifters/Erblassers eingetreten ist. Demnach hat die klagende Partei für die Berechnung ihres Pflichtteils, dem Grunde nach, völlig zu Recht die vom Erblasser in großem Umfang an die Stiftung übertragenen Vermögenswerte der pflichtteilsrechtlichen Bemessungsgrundlage, der Verlassenschaft, gemäß § 782 Abs 1 ABGB hinzugerechnet.
Im weiteren Verfahren sind nunmehr die exakten Werte des übertragenen Vermögens durch Einholung von Gutachten aus den Bereichen Unternehmens- und Liegenschaftsbewertung festzustellen.
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