Ausgangslage
Damit Gesellschafter*innen einer GmbH ihre Rechte effektiv wahrnehmen können, benötigen sie Informationen über die Angelegenheiten der Gesellschaft. Ein solcher Informationsfluss erfolgt unter anderem in der Generalversammlung, wo jede(r) Gesellschafter*in sein/ihr Rede-, Frage- und Auskunftsrecht ausüben kann.
Außerhalb der Generalversammlung gewährt das GmbHG einzelnen Gesellschafter*innen nur wenige Informationsrechte. § 22 Abs 2 GmbHG sieht vor, dass Gesellschafter*innen nach Aufstellung des Jahresabschlusses samt Lagebericht unverzüglich eine Abschrift zuzusenden ist. Außerdem kann jede(r) Gesellschafter*in innerhalb von 14 Tagen vor der zur Prüfung des Jahresabschlusses berufenen Generalversammlung in die Bücher und Schriften der Gesellschaft Einsicht nehmen (Bucheinsichtsrecht).
Allgemeiner Informationsanspruch
Die Rechtsprechung gewährt jeder/jedem einzelnen GmbH-Gesellschafter*in über den Wortlaut des § 22 GmbHG einen nicht näher zu begründenden, jederzeit ausübbaren, alle Angelegenheiten der Gesellschaft umfassenden Informationsanspruch. Begründet wird dieses Informationsrecht insbesondere mit dem eingangs erwähnten Informationsbedürfnis der Gesellschafter*innen. Das allgemeine Informationsrecht steht den Gesellschafter*innen auch außerhalb der Generalversammlung zu und kann im Außerstreitverfahren durchgesetzt werden.
Auch ehemalige Gesellschafter*innen haben einen Informationsanspruch, wenn sie vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis verfolgen.
Das Informationsrecht wird durch den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz einerseits und das Rechtsmissbrauchsverbot andererseits beschränkt. Die Gesellschaft darf die Informationserteilung beispielsweise dann verweigern, wenn die/der Gesellschafter*innen die Informationen nur deshalb erlangen möchte, um diese in seinem Konkurrenzunternehmen zu verwenden.
Da auch Angelegenheiten von Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist (verbundene Unternehmen), Angelegenheiten der Gesellschaft sein können, kann die/der Gesellschafter*in grundsätzlich auch Informationen über verbundene Unternehmen fordern. Schuldnerin der Informationen bleibt weiterhin die GmbH, an der der anspruchsberechtigte Gesellschafter*in beteiligt ist. Die GmbH trifft somit eine Informationsbeschaffungspflicht. Zur Erfüllung des Informationsanspruchs der Gesellschafter*innen muss die GmbH ihre eigenen Rechte als Gesellschafterin in der Tochtergesellschaft ausüben. Hat sie kein Recht dazu, die begehrten Informationen zu erlangen, dann muss sie diese auch nicht beschaffen (zB Einsicht in die Geschäftsunterlagen einer Aktiengesellschaft).´
Das Informationsrecht der Gesellschafter*innen besteht hinsichtlich verbundener Gesellschaften aber nur soweit, als nur die für die auskunftspflichtige GmbH objektiv relevanten Informationen verlangt werden können. Damit diese Voraussetzung überprüft werden kann, hat die/der Gesellschafter*in die begehrten Auskünfte im Einzelnen zu bezeichnen und ihr/sein berechtigtes gesellschaftsrechtliches Interesse darzulegen. Eine Ausnahme hiervon gilt bei 100%igen Tochtergesellschaften.
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