Vorsorgevollmachten
Selbstbestimmung äußert sich darin, alltägliche Entscheidungen alleine zu treffen. Doch was passiert, wenn aufgrund von Erkrankungen oder Unfällen diese Entscheidungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist?
Wurden keine Vorkehrungen getroffen, besteht die Möglichkeit, dass ein Gericht eine Erwachsenenvertretung bestellt, welche die vom Gericht aufgetragenen Rechtsgeschäfte erledigt.
Durch eine frühzeitige Errichtung einer Vorsorgevollmacht kann jedoch selbst bestimmt werden, welche Person im Falle des Verlustes der Entscheidungsfähigkeit die eigenen Geschäfte erledigt und erforderliche Entscheidungen trifft.
Vorsorgevollmachten sind höchstpersönlich und schriftlich vor einer „Urkundenperson" – wie einem/einer Rechtsanwalt/Rechtsanwältin – zu errichten. Zu diesem Zeitpunkt muss die volle Entscheidungsfähigkeit gegeben sein.
Die Registrierung einer Vorsorgevollmacht im zentralen Vertretungsverzeichnis ist für deren Entstehung verpflichtend. Auch der Eintritt des Vorsorgefalls ist einzutragen.
Patientenverfügungen
Ein entscheidungsfähiger Mensch kann über seine medizinischen Behandlungen selbst bestimmen und sich so beispielsweise auch gegen medizinische Empfehlungen entscheiden.
Doch was passiert, wenn diese Kommunikation aufgrund eines schweren Unfalls oder einer Erkrankung nicht mehr möglich ist? Wie kann medizinischem Personal mitgeteilt werden, von welcher Behandlung abzusehen ist, wenn man nicht mehr fähig ist, seine Wünsche mitzuteilen?
Mit einer Patientenverfügung können die Grenzen medizinischer Behandlungen rechtlich (und) verbindlich abgesichert werden. In diesem Dokument kann ein/e künftige/r Patient/in festhalten, welche medizinischen Behandlungen (zB lebensverlängernde Maßnahmen) abgelehnt werden, wenn sie/er im Zeitpunkt der Behandlung nicht mehr entscheidungsfähig ist. Die Patientenverfügung stellt somit sicher, dass die Wertvorstellungen der Patient/innen zu jedem Zeitpunkt beachtet werden.
Eine solche Patientenverfügung ist bei voller Entscheidungsfähigkeit und höchstpersönlich zu errichten. Damit sie verbindlich wird, sind bestimmte Personen (zum Beispiel Rechtsanwalt/Rechtsanwältin) zur Richtung beizuziehen. Zudem muss eine umfassende ärztliche Aufklärung vorangehen.
Auf Wunsch ist es möglich, die Patientenverfügung in einem öffentlichen Register eintragen zu lassen. Behandelnde Ärzte/Ärztinnen können sodann überprüfen, ob eine Patientenverfügung vorliegt und die Behandlung an den Wünschen der Patient/innen orientieren.
Damit die Voraussetzungen für wirksame Patientenverfügungen und gültige Vorsorgevollmachten gegeben sind, ist es empfehlenswert, bei der Errichtung Expert/innen heranzuziehen. Gerne stehen Ihnen das Team der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Andreas König - Dr. Andreas Ermacora - Dr. Christian Klotz & Partner bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen zur Seite.