Grundsätzlich gilt, dass die Installation einer Wallbox im Regelfall nur unter Inanspruchnahme allgemeiner Teile der Liegenschaft erfolgen kann. Dies setzt die Zustimmung aller Miteigentümer oder einen diese Zustimmung ersetzenden Gerichtsbeschlusses voraus.
In der für unseren Mandanten erwirkten richtungsweisenden Entscheidung 5Ob173/19f gelangt das Höchstgericht entsprechend dem von uns vertretenen Standpunkt zum Ergebnis, dass die Verlegung einer Elektroleitung samt Errichtung einer Wallbox in einer technisch einer Steckdose vergleichbaren einfachen Ausführung (dh zur Ermöglichung des einphasigen Ladens mit maximal 3,7 kW) als privilegiert anzusehen ist. Das bedeutet, dass de facto nur die Beeinträchtigung ganz konkreter gewichtiger Interessen der anderen Eigentümer eine derartige Maßnahme verhindern kann.
Die Verlegung eines dreiphasigen Kabels (Drehstromanschluss) gilt laut OGH hingegen nicht als privilegiert. Das bedeutet, dass diesfalls Verkehrsüblichkeit oder ein wichtiges Interesse nachgewiesen werden muss. Verkehrsüblichkeit wurde nach dem derzeitigen Stand der Dinge und den Umständen vor Ort verneint.
Zusätzlich wurde vom OGH auch klargestellt, dass gegenteilige Entscheidungen deutscher Gerichte in Österreich mangels vergleichbarer Rechtslage nicht herangezogen werden dürfen.