Anfrage

Covid-19 - Ab in den Urlaub, oder doch nicht?

Die langwierige und aufreibende Korrespondenz mit dem Reiseveranstalter, die Flut an divergierenden Informationen im World Wide Web sowie die vielen gesetzlichen (in- und ausländischen) Bestimmungen bringen so manchen Verbraucher zum Verzweifeln, sodass am Ende immer noch die Frage offen bleibt: „(Wie) Bekomme ich mein Geld zurück?“

Die Frage, die zurzeit am meisten beschäftigt, ist jene des kostenlosen Rücktrittsrechtes.

 

Ob Reisenden tatsächlich ein kostenfreies Rücktrittsrecht zusteht, hängt von einigen Voraussetzungen ab, insbesondere ist zu prüfen, ob eine Pauschalreise oder Individualreise gebucht wurde.

 

  • Für Pauschalreisen gilt in Österreich das Pauschalreisegesetz (PRG), welches auf einer EU-Richtlinie beruht, sodass diese Bestimmungen auch in den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union umgesetzt wurden.

 

Das PRG räumt den unentgeltlichen Rücktritt dann ein, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Das Coronavirus erfüllt aufgrund seiner pandemischen Verbreitung und der damit einhergehenden Gefahr einer letalen Erkrankung durch COVID-19 dieses Erfordernis. Wichtig ist dabei, dass dieses Ereignis nach Vertragsabschluss aber vor Reiseantritt eingetreten ist. War sohin bereits bei der Buchung der Reise vorhersehbar, dass am Reiseziel ein außergewöhnlicher Umstand eintreten wird, so steht die kostenlose Stornierungsmöglichkeit nicht zu. Was viele übersehen, ist jedoch, dass die meisten AGBs der Reiseveranstalter dabei sogar diese Rücktrittsmöglichkeit vorsehen, die Verbraucher jedoch damit „abgewimmelt“ werden, indem sie auf eine fehlende Reisewarnung oder die Leistungsbereitschaft verwiesen werden. Hierzu gibt es nun eine aktuelle – wohl auch für Österreich richtungsweisende – Gerichtsentscheidung des Amtsgerichtes Frankfurt am Main (32 C 2136/20). Das Amtsgericht stellt dabei klar:

 

Ein Reiseveranstalter ist zur Rückzahlung des kompletten Reisepreises verpflichtet, wenn ein Kunde die gebuchte Reise vor Reiseantritt storniert und zu diesem Zeitpunkt bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine gesundheitsgefährdende Ausbreitung des Corona-Virus im Reisegebiet bestand.“

 

Die Position des Verbrauchers wird durch diese Entscheidung erheblich gestärkt, hält sie doch fest, dass eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes (in Österreich: Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten) nicht verpflichtend für eine kostenlose Stornierung vorgelegen haben muss.

 

  • Wurde hingegen eine Individualreise gebucht, so sind mehrere Prüfschritte zu beachten, weil es zwischen Beförderungsvertrag, Beherbergungsvertrag und Mietvertrag zu unterscheiden gilt. Für jede Kategorie gelangen unterschiedliche Regelungen zur Anwendung. Hauptargument wird – wie bei der Pauschalreise – auch hier sein, dass die Geschäftsgrundlage wegefallen ist. Der Unterschied zum Rücktritt nach dem PRG liegt jedoch darin, dass bei einer Individualreise eine Vertragsanpassung (zB Wechsel des Reiselandes) als zulässig erachtet wird.

 

Sofern man sich jedoch dazu entschließt, trotz Reisewarnung die Reise anzutreten, gilt jedenfalls Folgendes zu beachten: Das Außenministerium vertritt die Rechtsmeinung, dass eine COVID19-Erkrankung nach einer Reise in ein Gebiet mit Reisewarnung Stufe 5 oder 6 zu einem Entfall der Entgeltfortzahlung führt! Es gelte die Prämisse, dass das Verhalten des Reisenden als grob fahrlässig zu qualifizieren ist (durch freiwillige Inkaufnahme einer besonderen Gesundheitsgefährdung).

 

Diese Rechtsmeinung löst freilich noch keine Bindungswirkung gleich einem Gesetz aus, jedoch ist nicht auszuschließen, dass in einem Streitfall die Gerichte der Ansicht des Ministeriums folgen und aussprechen, dass bei einer Dienstverhinderung aufgrund einer Erkrankung mit COVID-19 bzw. einer einschlägigen Quarantäne infolge einer Reise in ein Risikogebiet (Sicherheitsstufe 5 oder 6) kein Entgeltfortzahlungsanspruch zusteht.

 

Dennoch gilt: Jeder Fall ist anders und erfordert daher auch einen individuellen Lösungsansatz.

 

Wenn der Urlaub auch für Sie zur Herausforderung wird und Sie sich ebenfalls Antworten auf Ihre Fragen wünschen, dann unterstützt und begleitet Sie das Team der Rechtsanwaltskanzlei KÖNIG ERMACORA KLOTZ & Partner gerne in allen Angelegenheiten des Reise- und Arbeitsrechtes.

Anschrift

Erlerstraße 4 / 3. Stock
A-6020 Innsbruck
Österreich
Telefon +43 512 585433
Fax +43 512 585433-33

email

Öffnungszeiten

Telefonisch sind wir für Sie:
von Mo bis Do von 8-12 und von 15-17 Uhr
sowie am Fr von 8-12 Uhr erreichbar.

Termine nach Vereinbarung

Verschwiegenheit

Als Rechtsanwälte/-innen sind wir Dritten gegenüber zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet. Wir dürfen von anderen keine Aufträge annehmen, die zu den Rechtsfällen unserer Mandanten im Widerspruch stehen.

Mein Recht ist kostbar

mehr dazu

Suche

König - Ermacora - Klotz & Partner - Rechtsanwälte
ImpressumSitemapLinksammlungDatenschutzAGB

powered by webEdition CMS